LeihmutterschaftSo ist die Rechtslage in der Schweiz

Für viele kinderlose Paare ist eine Leihmutter eine der letzten Chancen auf ein gemeinsames Kind. In der Schweiz ist die Leihmutterschaft verboten, in manchen anderen Ländern jedoch nicht. Wir erklären die Rechtslage.


Wie die Rechtslage in der Schweiz aussieht
Eine Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten, weshalb es viele Paare ins Ausland zieht. Doch die Rückreise ins Heimatland ist nicht einfach. © iStock, Thinkstock

Laut dem Bundesgesetz zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung gilt eine Frau als Leihmutter, «die bereit ist, durch ein Fortpflanzungsverfahren ein Kind zu empfangen, es auszutragen und nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen».

So funktioniert die Leihmutterschaft

Bei einer Leihmutterschaft wird die Eizelle der Wunschmutter oder einer Eizellenspenderin im Reagenzglas befruchtet, entweder mit den Samen des Wunschvaters oder mit denjenigen eines anonymen Spenders. Danach wird die befruchtete Eizelle mittels In-vitro-Fertilisation oder einer anderen Methode wie ICSI der Leihmutter eingesetzt. Diese übernimmt die Schwangerschaft und gibt das Baby nach der Geburt den Wunscheltern ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Leihmutterschaft ist in der Schweiz gesetzlich verboten. Dennoch sehen manche kinderlose Paare eine Leihmutter im Ausland als letzte Möglichkeit.
  • Die Wunschmutter muss das Baby adoptieren.
  • Der Wunschvater kann es rechtlich als sein eigenes Kind anerkennen lassen, sofern er der biologische Vater ist.

Die Chance auf ein gemeinsames Kind

Bei einer Leihmutterschaft kann der Leihmutter eine Eizelle der Wunschmutter, befruchtet mit dem Samen des Wunschvaters, eingesetzt werden. Die Wunscheltern sind in diesem Fall die genetische Mutter und der genetische Vater des Babys. Kann eine Frau aus medizinischen Gründen nicht schwanger werden, sehen deshalb manche Paare mit unerfülltem Kinderwunsch in einer Leihmutter die einzige Möglichkeit auf ein gemeinsames Kind. 

Rechtliche Lage der Leihmutterschaft in der Schweiz

Das Thema Leihmutterschaft wird hierzulande sowie in vielen anderen Ländern dieser Welt immer wieder kontrovers diskutiert. In der Schweiz ist die Leihmutterschaft verboten. In anderen Ländern, zum Beispiel in Indien, Georgien, der Ukraine oder in 18 Bundesstaaten der USA sind Leihmütter hingegen erlaubt.

Aus diesem Grund weichen viele kinderlose Paare ins Ausland aus, um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Möglich ist dies, da sich in den genannten Ländern Leihmutter-Agenturen etabliert haben, mit denen Paare mit unerfülltem Kinderwunsch einen umfangreichen Vertrag abschliessen. Unumgänglich sind dabei jedoch rechtlicher Beistand und ein guter Anwalt. Denn Eltern, die eine Leihmutter in Anspruch nehmen, sehen sich in der Schweiz zahlreichen bürokratischen Hürden gegenüber.

Die Anerkennung der Wunscheltern als Herausforderung

Die Wunscheltern einer Leihmutterschaft sind in der Schweiz nicht automatisch die rechtlichen Eltern. Dabei ist irrelevant, wer in der ausländischen Geburtsurkunde als Elternteil aufgeführt ist.

Die Wunschmutter muss das Baby adoptieren, selbst wenn es aus ihrer eigenen Eizelle entstanden ist. Denn hierzulande gilt die gebärende Frau automatisch als Mutter des Kindes.

Beim Wunschvater ist relevant, ob das Babys aus seinen Samenzellen gezeugt wurde oder nicht: Ist er der biologischer Erzeuger, kann er das Kind im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung als sein eigenes anerkennen lassen. Ist er nicht der genetische Vater, muss auch er den Säugling adoptieren.

Die Einreise kann dem Säugling sogar verweigert werden, bis die Elternschaft eindeutig geklärt ist.

Regelung der Leihmutterschaft in der Schweiz.
In der Schweiz darf ein gleichgeschlechtliches Paar kein Baby durch eine Leihmutter erhalten. © iStock, Thinkstock

Die Adoptionsbedingungen erfüllen

Eltern oder Einzelpersonen, die ein Kind adoptieren möchten, müssen die Schweizer Adoptionsvoraussetzungen erfüllen. In einer eingetragenen Partnerschaft lebende Paare dürfen keine Kinder adoptieren. Da homosexuelle Paare (noch) nicht heiraten können, dürfen sie folglich auch keine Kinder adoptieren. Auch Paaren, die mehr als 45 Jahre älter sind als das zu adoptierende Kind, ist eine Adoption nicht erlaubt.

Das Recht, die Identität der genetischen Eltern zu kennen

Seit 2001 hat hierzulande jedes Kind das Recht, die Identität seiner genetischen Eltern zu erfahren, sobald es volljährig geworden ist. Bei der Samenspende wird dies umgesetzt. Bei einer Leihmutterschaft kann es jedoch nicht immer gewährleistet werden.

Strafbar macht sich, wer ein Fortpflanzungsverfahren bei einer Leihmutter anwendet oder eine Leihmutterschaft vermittelt, nicht jedoch die Leihmutter selbst oder die Wunscheltern. 

Der Kinderwunsch kostet nicht wenig Geld

Eine Leihmutterschaft ist auch eine Frage des Geldes: Die Kosten für eine Leihmutter belaufen sich im Schnitt auf einen Betrag zwischen CHF 50'000.- und CHF 100'000.- , wobei Anwaltskosten für die Anerkennung des Kindes noch nicht eingerechnet sind. Der Betrag hängt davon ab, in welchem Land die Leihmutterschaft in Anspruch genommen wird.

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