Gut zu wissenMutterschutz in der Schweiz: Diese Regeln gelten
Schwangere Frauen haben durch den Mutterschutz in der Schweiz besondere Rechte, die Mutter und Kind schützen sollen. Erfahren Sie hier, wie Arbeitszeit, Kündigung und Arbeitsunfähigkeit geregelt sind.
Nach dem positiven Schwangerschaftstest ist die Freude gross. Aber für die werdenden Eltern stellen sich auch viele rechtliche Fragen, insbesondere zum Arbeitsverhältnis der schwangeren Frau und dem Einkommen der Familie nach der Geburt.
Im Rahmen des Mutterschutzes sind diese Fragen in der Schweiz geregelt. So müssen Schwangere keine Arbeiten verrichten, die als gefährlich gelten, heisst es in der Broschüre des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO. Insgesamt sind alle Tätigkeiten verboten, die sich auf die Gesundheit des Kindes auswirken könnten. Ist die Arbeit unzumutbar, muss der Arbeitgeber eine Ersatzarbeit finden oder schützende Massnahmen einleiten.
Mutterschutz in der Schweiz: Regelung der Arbeitszeiten
Der Mutterschutz in der Schweiz beschränkt die Arbeitszeit von Schwangeren auf eine Zeit von maximal neun Stunden am Tag. Neben der Arbeitsspanne reguliert der Mutterschutz zudem die Arbeitszeiten. So dürfen Schwangere aus rechtlicher Sicht Arbeitszeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr in der Nacht verweigern. Arbeitgeber müssen ihnen Arbeitszeiten am Tag erlauben. Kurz vor dem Ende der Schwangerschaft ist es Schwangeren verboten, in dieser Zeitspanne zu arbeiten.
Schwangere Frauen dürfen im Rahmen des Schweizer Arbeitsrechts zudem während der Schwangerschaft nach Hause gehen oder zu Hause bleiben. Sie müssen lediglich den Arbeitgeber informieren. Allerdings ist ihr Arbeitgeber dazu berechtigt, ihren Urlaub zu reduzieren, wenn sie länger als zwei Monate keine Arbeit verrichtet. In dieser freien Zeit erhalten Schwangere keinen Lohn.
Lohnfortzahlung bei Krankheit
Einen Anspruch auf Bezahlung haben Schwangere jedoch, wenn sie ein Attest vorlegen können, um das Fernbleiben mit eingeschränkter Gesundheit zu beweisen. Dies ist bei Krankheit oder aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden wie starker Übelkeit der Fall. Solch eine Lohnfortzahlung kommt infrage, wenn die werdende Mutter innerhalb eines unbefristeten Verhältnisses beschäftigt ist und bereits drei Monate in dem Betrieb tätig war.
Das Wichtigste in Kürze
- Schwangere dürfen maximal 9 Stunden am Tag arbeiten.
- Bei Arbeitszeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten muss gleichwertige Ersatzarbeit geboten werden.
- Während der Schwangerschaft sowie in den ersten 16 Wochen der Mutterschaft besteht Kündigungsschutz.
In der Regel liegt die Lohnfortzahlung in den ersten zwölf Anstellungsmonaten bei etwa drei Wochen. Bei einer längeren Beschäftigung erhöht sich die Zeit.
Um Schwangeren die Arbeit zu erleichtern, müssen Arbeitgeber ihnen zudem geeignete Rückzugsmöglichkeiten anbieten. Dazu gehört zum Beispiel die Bereitstellung einer Liege. Eine ähnliche Regelung gilt ebenfalls für Stillende, damit die Frauen ungestört die Muttermilch abpumpen können.
Arbeitsschutz kurz vor der Geburt
In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mutterschaftsurlaub vor der Geburt wie zum Beispiel in Deutschland, wo ein Beschäftigungsverbot für Schwangere in den sechs Wochen vor dem Entbindungstermin gilt. Stattdessen arbeiten in der Schweiz die werdenden Mütter so lange sie können und entscheiden mit ihrer Ärztin, wann die Arbeit nicht mehr zumutbar ist.
Mit einem ärztlichen Attest, genau wie bei der Krankheit während der Schwangerschaft, erhalten Schwangere weiterhin ihren Lohn. Wie lange die Lohnfortzahlung besteht hängt ab von den Dienstjahren und den Konditionen im Arbeitsvertrag. Manche Firmen schliessen auch Krankentaggeldversichungerungen für ihre Mitarbeitenden ab, diese zahlt auch bei Arbeitsunfähigkeit in der Schwangerschaft.
Gleichstellung und Kündigungsschutz
Eine Benachteiligung von Schwangeren soll durch das Arbeitsrecht während der Schwangerschaft in der Schweiz verhindert werden. Sie tritt beispielsweise in Kraft, sobald Frauen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht eingestellt werden. Arbeitnehmerinnen müssen laut dem Gleichstellungsgesetz während eines Vorstellungsgespräches nicht darüber sprechen, ob sie schwanger sind oder sich Kinder wünschen. Bei gefährlichen Arbeiten, beispielsweise mit giftigen Stoffen, ist es aber sinnvoll, dem Arbeitgeber Bescheid zu sagen.
Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt ist eine Kündigung nicht rechtmässig. Schwangere haben sogar einen Anspruch auf einen Lohn oder eine gesetzliche Mutterschaftsentschädigung wenn der Betrieb geschlossen wird. Der Kündigungsschutz gilt allerdings noch nicht während der Probezeit.
Diese Arbeiten sind für Schwangere tabu
Das Arbeitsgesetz legt fest, dass werdende Mütter keine gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten ausführen dürfen, wenn diese die Gesundheit der Schwangeren und des Kindes belasten können. Ob eine solche Belastung vorliegt oder nicht, wird von einer fachlich kompetenten Person beurteilt.
Gefährliche und beschwerliche Arbeiten sind laut dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, WBF, Tätigkeiten:
• Bei denen schwere Lasten von Hand bewegt werden.
• Die zur Ermüdung führen können, zum Beispiel durch eine gebückte Körperhaltung.
• Die mit Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind.
• Bei Kälte, Hitze oder Nässe.
• Die mit schädlichen Strahlen oder Lärm verbunden sind.
• Unter Einwirkung von schädlichen Stoffen oder Mikroorganismen.
• In Schichten mit Rückwärtsrotation.
• Mit mehr als drei Nachtschichten hintereinander.
Mutterschutz nach der Geburt
Auch nach der Geburt des Babys bleibt der Mutterschutz bestehen. So gilt ein Beschäftigungsverbot in den acht Wochen nach der Geburt. Nach Ablauf der achten Woche ist eine Tätigkeit mit dem eigenen Einverständnis möglich. Allerdings können Frauen bis zur 16. Woche nicht gezwungen werden, wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen. Es liegt im Ermessen der Arbeitnehmerin, wann sie wieder arbeitet.
Neben dem Beschäftigungsverbot gibt es den Mutterschaftsurlaub mit Mutterschaftsentschädigung. Voraussetzung ist eine Versicherung bei der AHV während der Schwangerschaft sowie die fortgesetzte Arbeit für mindestens fünf Monate vor der Entbindung. Seit 2005 können Mütter bis zu 14 Wochen nach der Geburt des Babys zu Hause zu bleiben. Innerhalb dieser Zeit bekommen sie laut der Erwerbsersatzordnung, EO, 80 Prozent ihres Lohnes. Das Maximalbetrag liegt jedoch bei 196 Franken am Tag. Dieser Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann nicht gekürzt werden, auch wenn die Frau vor ihrer Mutterschaft schon arbeitsunfähig war.
Rechte für stillende Mütter
Wenn erwerbstätige Frauen stillen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihnen dafür freie Zeit zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen
Mehr zum Gesetz über das Stillen und Arbeiten finden Sie bei der Stillförderung Schweiz.
Bei einer Arbeitszeit von vier Stunden sind das mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als vier Stunden dürfen sich erwerbstätige Mütter 60 Minuten freinehmen und bei einer Arbeitszeit von über sieben Stunden mindestens 90 Minuten. Beim Stillen am Arbeitsplatz ist es sehr angenehm, einen ruhigen Rückzugsort zu haben.