Schwanger am ArbeitsplatzWann Sie Ihren Arbeitgeber informieren sollten

Das Schweizer Arbeitsrecht schreibt keinen Zeitpunkt vor, wann der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden soll. Aber es gibt gute Gründe für eine schnelle Bekanntgabe.

Schwanger: Wann setze ich meinen Arbeitgeber in Kenntnis?
Hört mal alle her! Ob sie das gesamte Team oder nur den Arbeitgeber informieren möchte, kann jede Schwangere selbst entscheiden. © Unsplash

Wann genau Sie Ihren Arbeitgeber mitteilen wollen, dass Sie schwanger sind, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Es gibt keine gesetzlichen Frist, die Sie einhalten müssen. Die meisten Frauen warten die ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft ab. Zuvor ist das Risiko einer Fehlgeburt noch relativ hoch. Ist das erste Trimester gut verlaufen, können Sie ab der 13. Schwangerschaftwoche getrost alle Bekannten und Kollegen informieren, dass Sie in freudiger Erwartung sind.

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Wenn Sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, kann Ihr Arbeitgeber Sie ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen. Dieser Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn er noch nicht über die Schwangerschaft informiert wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keine gesetzliche Informationsfrist.
  • Schwangere mit unbefristetem Arbeitsverhältnis haben Kündigungsschutz.
  • In der Probezeit gilt der Kündigungsschutz nicht.
  • Idealer Termin, um den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, ist der Beginn des zweiten Trimesters.

Ausnahme: die Probezeit

Schwangere, die sich noch in der Probezeit befinden, geniessen keinen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz beginnt erst, wenn die Probezeit abgelaufen ist. Diese darf höchstens drei Monate dauern. Sie könnten also überlegen, mit der Verkündung Ihrer Schwangerschaft zu warten und diese erst im festen Arbeitsverhältnis offen zu legen. 

Warum es wichtig ist, mit offenen Karten zu spielen

Eine Schwangerschaft über das erste Trimester hinaus zu verheimlichen, ist jedoch ein ungeschicktes Vorhaben. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollte der Chef frühstmöglich informiert werden. Denn Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie während der Schwangerschaft so zu beschäftigen, dass Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes nicht gefährdet werden.

Sollten Sie nämlich während der Arbeit mit physikalischen Einflüssen wie Röntgenstrahlen, chemischen Stoffen wie Lösungsmittel oder biologischen Faktoren wie dem Röteln-Virus in Kontakt sein, kann das schwerwiegende Folgen für die Entwicklung des Babys haben. In den letzten Wochen der Schwangerschaft sollten Sie zudem keine körperlich beschwerlichen Arbeiten mehr ausführen müssen. 

Weitere Informationen

Sie können diese Bestimmungen in der Broschüre «Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen» nachlesen.

Die Bekanntmachung der Schwangerschaft gibt auch dem Arbeiteber die Chance, sich auf die Abwesenheit der werdenden Mutter einzustellen. Vielleicht würde ein Verschweigen der Umstände auch das Vertrauen des Arbeitgebers verletzen.

Sind Sie noch in der Bewerbungsphase, müssen Sie keine Auskunft zum Thema Kinderwunsch oder Schwangerschaft geben. Aufgrund des Gleichstellungsgesetzes darf der Arbeitgeber diesbezüglichen auch keine Fragen stellen. Einzige Ausnahme: Die Schwangerschaft macht Ihre Arbeitstätigkeit unmöglich, oder beeinträchtigt sie stark. 

Publiziert von der Redaktion

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