Zeit für das NeugeboreneSo ist der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz geregelt

Frischgebackene Mütter in der Schweiz haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Wir erklären, wie man die Mutterschaftsentschädigung bezieht und worauf Sie achten sollten.

Mutterschaftsurlaub in der Schweiz
Der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz ist recht kurz im europäischen Vergleich. © iStock / Getty Images Plus

Ist das Baby endlich da, beginnt eine spannende und wunderschöne Zeit – die aber auch ganz schön anstrengend sein kann. Die Mutter muss sich von den Strapazen der Geburt erholen, erlebt eine Achterbahnfahrt der Hormone und auch das Stillen ist nicht ohne. Deshalb haben Mütter in der Schweiz ein Recht auf einen Urlaub nach der Geburt.

Wer hat Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung?

Das Recht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben in der Schweiz alle erwerbstätigen Frauen. Als erwerbstätig gilt, wer in einem Arbeitsverhältnis angestellt oder selbstständig ist oder im Betrieb des Ehemannes oder eines Angehörigen mitarbeitet.

Mehr Infos

Eine ausführliche Broschüre zur Mutterschaft stellt das Staatssekretariat für Wirtschaft kostenlos zur Verfügung.

Um Anspruch auf die Muttertagsentschädigung zu haben, müssen werdende Mütter zudem neun Monate vor der Geburt im Sinne des AHV-Gesetzes versichert und während der Schwangerschaft mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Bei einer Frühgeburt wird die neunmonatige Versicherungspflicht entsprechend verkürzt. Versicherungszeiten aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat werden berücksichtigt, sofern sie mit dem Formular E104 nachgewiesen werden können.

Arbeitslosigkeit und Invalidität

Arbeitslose Frauen müssen entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen. Auch Frauen, die in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, können die Entschädigung beantragen.

Ebenfalls Anspruch hat, wer wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig ist und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung bezieht – vorausgesetzt dieses Taggeld wurde auf einem vorangegangenen Lohn berechnet.

Bezieht die Frau schon Taggelder wie zum Beispiel aus der Invalidenversicherung, dann geht die Mutterschaftsentschädigung vor und ist mindestens so hoch wie die zuvor bezogenen Gelder.

So lange dauert der Mutterschaftsurlaub

Gesetzlich gilt ein Beschäftigungsverbot für Frauen von acht Wochen ab der Niederkunft. Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt des Kindes und besteht für 14 Wochen, also insgesamt 98 Tage. Die Mutter hat auch Anspruch auf die Leistungen, wenn das Kind nicht lebendig geboren oder nach der Niederkunft verstorben ist. Allerdings muss die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen angedauert haben.

80 Prozent des bisherigen Einkommens

Das Wichtigste in Kürze

  • Der bezahlte Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen.
  • Mütter haben Anspruch auf 80 Prozent ihres Durchschnittsgehalts.
  • Voraussetzung: Erwerbstätigkeit oder Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Während des Mutterschaftsurlaubs bekommt eine Schweizer Mutter 80 Prozent des bisherigen Durchschnittseinkommens in Form von Taggeldern ausbezahlt.

Pro Tag sind dies aber höchstens 196 Franken. Dieser maximale Taggeldbetrag wird mit einem Monatseinkommen von 7350 Franken (7350 Franken x 0.8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag) berechnet. Bei Selbständigerwerbenden basiert die Rechnung auf einem Jahreseinkommen von 88.200 Franken. Ausgezahlt wird das Geld immer rückwirkend zum Monatsende. Beträgt der Betrag monatlich weniger als 200 Franken, gibt es eine einmalige Zahlung zum Ende der 14 Wochen.

Da die Mutterschaftsentschädigung anstelle des Lohns ausgezahlt wird, müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Wie das übrige Einkommen wird auch die Entschädigung auf dem AHV-Konto der Versicherten vermerkt. Der Vorteil: Dadurch wird es zur Berechnung der Rente berücksichtigt. 

Kündigungsschutz und Kündigung durch die Arbeitnehmerin

Ist eine Frau schwanger, gilt vom ersten Tag an bis 16 Wochen nach Geburt der Kündigungsschutz. Die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis jedoch jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Achtung: Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub verfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Geburt aufgelöst wird! Arbeitnehmerinnen, die bereits während der Schwangerschaft wissen, dass sie nach der Geburt eine Zeit lang nicht arbeiten möchten, sollten deshalb auf keinen Fall unüberlegt kündigen. Es reicht, die Kündigung nach der Geburt des Babys einzureichen. Sofern die Kündigungsfrist nicht mehr als die regulären drei Monate beträgt, ist diese mit der Zeit des Mutterschaftsurlaubs gedeckt.

Antrag nach der Geburt stellen

Das Mutterschaftsgeld muss bei der AHV beantragt werden. Ist die Frau in einem Angestelltenverhältnis, übernimmt dies der Arbeitgeber. Wer hingegen selbstständig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, muss den Antrag selbst einreichen. Das Anmeldeformular dazu gibt es unter anderem auf der AHV-Webseite.

«Der Antrag kann erst nach der Geburt eingereicht werden», bestätigt Janine Hertig von der AHV. Denn mit der Anmeldung müsse eine Kopie des Geburtsscheines mitgeschickt werden. «Dann besteht eine fünfjährige Verjährungsfrist.» Die Anmeldung müsse deshalb innerhalb von fünf Jahren ab dem Geburtstag des Kindes eingereicht werden, so Hertig.

Die AHV selbst stellt den werdenden Müttern ein Merkblatt mit den wichtigsten Fakten zur Mutterschaftsentschädigung zur Verfügung. Zwei wichtige Information darin: Während dem Mutterschaftsurlaub bleibt die Unfallversicherung beitragsfrei bestehen. Die Mutterschaftsversicherung verfällt, wenn die Frau bereits vor Ende der 14 Wochen wieder mit der Arbeit beginnt. 

Und nach dem Mutterschaftsurlaub?

Mütter haben das Recht, nach dem bezahlten Mutterschaftsurlaub zwei weitere Wochen frei zu nehmen. Allerdings ist der Arbeitgeber in dieser Zeit nicht mehr zu Lohnauszahlungen verpflichtet.

Ausserdem dürfen erwerbstätige Mütter nach dem Mutterschaftsurlaub nicht zu Arbeiten eingesetzt werden, die ihre Leistungsfähigkeit überschreiten. Die Leistungsunfähigkeit muss durch einen Arzt bestätigt werden. Im Arztzeugnis sollte vermerkt sein, welche Arbeit ausgeübt werden kann und welche nicht.

Wenn das Kind nach der Niederkunft länger im Spital bleiben muss, kann die Mutter eine Verschiebung der Zahlungen verlangen. Diese beginnen erst, sobald das Kind zu Hause ankommt.

Ist die Schweizer Mutterschaftsversicherung zeitgemäss?

Das Schweizer Bundesgesetz sieht weder einen Vaterschaftsurlaub vor, noch ist darin eine Elternzeit geregelt. Hier besteht ein grosser Unterschied zu der Gesetzeslage in anderen europäischen Staaten. In Österreich oder Deutschland werden Müttern und Vätern umfassendere Rechte eingeräumt. So gesehen hat die Schweiz bei den Themen Familienförderung und Mutterschutz Nachholbedarf.

Publiziert von der Redaktion

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