Schweizer NamensrechtWelche Nachnamen Kinder tragen können und was bei einer Heirat gilt

Seit 2013 ist das neue Namensrecht der Schweiz in Kraft. Es regelt unter anderem, welchen Nachnamen ein Kind tragen kann. Für Kinder unverheirateter Eltern hält es mehrere Möglichkeiten bereit. 

Was das Namensrecht der Schweiz dem Kind bringt 

Welchen Familienname tragen Kinder unverheirateter Paare?

Kinder unverheirateter Eltern können durch das neue Namensrecht entweder den Nachnamen der Mutter oder denjenigen des Vaters tragen. Voraussetzung für den Namen des Vaters ist allerdings, dass die Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht haben oder dass der Kindsvater das alleinige Sorgerecht besitzt. Besitzt die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind, erhält es automatisch ihren Namen.

Weitere Informationen

Häufige Fragen zum Namensrecht seit 2013 beantwortet das Bundesamt für Justiz (BJ).

Erhält ein unverheiratetes Paar erst nach der Geburt des ersten Kindes das gemeinsame Sorgerecht, können die Eltern innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Sorgerechtsvereinbarung eine Namensänderung für das Kind beantragen. Hat ein Kind bereits das 12. Lebensjahr vollendet, ist für die Namensänderung seine Zustimmung erforderlich. Der für das erste Kind bestimmte Familienname gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Es ist nicht möglich, dass Geschwister derselben Eltern unterschiedliche Namen haben.

Nach der Heirat ist der Nachname wählbar

Das Namensrecht der Schweiz stellt Frauen und Männer gleich. Nach einer Heirat kann entweder der Familienname der Frau oder der Familienname des Mannes als gemeinsamer Nachname geführt werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass beide Partner nach der Hochzeit ihren Geburtsnamen behalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kinder unverheirateter Eltern können den Nachnamen der Mutter oder des Vaters erhalten, sofern die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.
  • Bei der Heirat können beide Ehepartner ihren Geburtsnamen behalten oder sich für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden.
  • Kinder verheirateter Eltern führen den gemeinsamen Familiennamen. Haben beide Elternteile ihren Namen behalten, können sie wählen, welchen das Kind tragen soll.

Doppelnamen wir zum Beispiel Meier Koller können seit der Änderung des Namensrechts nicht mehr gebildet werden. Führt eine Person bereits einen Doppelnamen, darf sie diesen selbstverständlich weiterhin verwenden. Der sogenannte Allianzname ist weiterhin erlaubt. Dieser wird mit Bindestrich geschrieben, zum Beispiel Meier-Koller. Es handelt sich dabei nicht um einen amtlichen Namen und er wird deshalb auch nicht beim Zivilstandsamt eingetragen. Im Alltag darf er aber verwendet und auf Antrag sogar in der Identitätskarte oder im Schweizer Pass eingetragen werden.

Wie das Namensrecht in der Schweiz geregelt ist.
Der Nachname des Babys ist eine wichtige Entscheidung. © iStock, Thinkstock

Namensrecht bei Kindern verheirateter Eltern

Haben die Eltern vor der Geburt geheiratet, gibt es durch das neue Namensrecht mehrere Varianten für den Familiennamen des Babys. Führt das Ehepaar einen gemeinsamen Namen, übernimmt ihn auch der Säugling. Tragen Mann und Frau verschiedene Familiennamen, kann einer der beiden Namen bestimmt werden.

Den für das erste Kind gewählten Familiennamen können verheiratete Eltern innerhalb eines Jahres noch auf den Namen des anderen Elternteils ändern. Danach ist er endgültig und Namensänderungen sind nicht mehr möglich. Der für das erste Kind festgelegte Familienname gilt auch für jedes weitere eheliche Kind.

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